Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung 05. Mai 2022 |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 06.04.2022, 20:54 |
Satzung BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Kreisverband Mainz
Satzungstext
§ 1 Name
„Bündnis 90/Die Grünen Mainz-Stadt“ - Kurzbezeichnung GRÜNE - sind der
Kreisverband (KV) der Bundespartei „Bündnis 90/Die Grünen“ im Landesverband
Rheinland-Pfalz für den Bereich der Stadt Mainz.
§ 2 Grundsätze und Ziele
Bündnis 90/Die Grünen streben eine ökologisch fundierte Gesellschaft an. Die
politische Arbeit orientiert sich an den vier Grundprinzipien: ökologisch,
sozial, basisdemokratisch und gewaltfrei. Das Grundsatzprogramm des
Bundesverbands gilt als Grundlage der Arbeit von Bündnis 90/Die Grünen Mainz-
Stadt.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen Mainz-Stadt können nur natürliche
Personen sein,
- die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen,
- die keiner anderen Partei oder mit GRÜNEN in Konkurrenz stehenden
Wählervereinigung angehören,
- die den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zahlen und
- die ihren 1. oder 2. Wohnsitz in Mainz haben; Ausnahmen hiervon müssen auf
Antrag vom Kreisvorstand beschlossen werden.
- Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Kreisvorstand beantragt werden;
über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand.
- Bei der Zurückweisung eines Aufnahmeantrags, die schriftlich begründet
werden muss, kann der/die Widerspruchsführer/in bei der
Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen; diese entscheidet mit
einfacher Mehrheit. Der/Die Widerspruchsführer/in ist anzuhören.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das beschließende Organ.
- Eine Probemitgliedschaft im Kreisverband Mainz ist möglich. Die
Probemitgliedschaft ist beitragsfrei und auf einen Zeitraum von bis zu 6
Monaten befristet. Probemitglieder können an allen Mitglieder- und
Delegiertenversammlungen der Partei teilnehmen. Sie haben dort Rede- und
Antragsrecht. An Wahlen und Abstimmungen können Probemitglieder nicht
teilnehmen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet
der Bundesrepublik tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch
Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, Ausschluss, Streichung oder
Tod.
- Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich zu erklären.
Erklärt ein Mitglied mündlich seinen Austritt, so wird dieser Austritt
gültig, wenn der Vorstand schriftlich diese Erklärung gegenüber dem
Mitglied bestätigt und dieser Mitteilung nicht innerhalb eines Monats
schriftlich widersprochen wird.
- Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit, wenn ein Mitglied erheblich gegen Grundsätze der Partei
verstoßen und der Partei damit schweren Schaden zugefügt hat. Eine
Ausschlussentscheidung der Mitgliederversammlung ist dem
Landesschiedsgericht als Ausschlussantrag zur endgültigen Entscheidung
vorzulegen.
- Der Kreisvorstand kann ein Mitglied streichen
- wenn es seinen Wohnsitz außerhalb der Stadt Mainz verlegt, sofern eine
Meldung an die nun zuständige Gliederung erfolgt ist oder
- wenn es postalisch für die Organe des Kreisverbandes nicht mehr erreichbar
ist.
- Ordentliches Mitglied kann nur sein, wer einen Mitgliedsbeitrag leistet.
Ist ein Mitglied in der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags mehr als ein Jahr
im Rückstand, wird dieser vom Kreisvorstand schriftlich angemahnt. Zahlt
das Mitglied nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten
Mahnung weiterhin keinen Beitrag, gilt dies als Austritt. Auf Antrag des
Mitglieds ruht die Mitgliedschaft; ein Ruhen der Mitgliedschaft schließt
das Stimmrecht aus. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung
hingewiesen werden. Vom Beitrag aus sozialen Gründen freigestellte
Mitglieder bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 5 Organe des Kreisverbandes
Die Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der
Kreisvorstand.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschluss fassende Organ der
Partei. Sie hat mindestens einmal pro Quartal stattzufinden.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist vom Kreisvorstand schriftlich
mit einer Frist von sieben Tagen vor dem Termin (Datum des Poststempels)
und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufenen. Mitglieder und
diejenigen unter § 8 Absatz 6 genannten Personen, die über eine E-Mail-
Adresse verfügen, erhalten die Einladung innerhalb der selben Frist per E-
Mail, es sei denn, sie wünschen den Postversand und haben dies schriftlich
gegenüber dem Vorstand erklärt.
- Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung
beschlussfähig, wenn mindestens 5% der Parteimitglieder erschienen sind.
Tagesordnungspunkte, die wegen Beschlussunfähigkeit nicht behandelt werden
können, sind auf einer folgenden Mitgliederversammlung ohne
Berücksichtigung der Beschlussfähigkeit zu behandeln.
- Der Kreisvorstand hat eine Mitgliederversammlung zum nächstmöglichen
Termin einzuberufen, wenn 5% der Parteimitglieder –aber mindestens 10
Mitglieder- dies schriftlich verlangen.
- Eine Mitgliederversammlung im Jahr findet als „Hauptversammlung“ statt. In
ihrem Verlauf sollen die anstehenden Wahlen zu Parteiämtern, die
Beschlussfassung des Haushalts sowie Berichte des Kreisvorstands, der
Fraktion, der Arbeitsgemeinschaften und der Delegierten stattfinden.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
a. Entscheidungen über politische, personelle und organisatorische Fragen,
b. Wahl und Entlastung des Kreisvorstands,
c. Wahl der KassenprüferInnen,
d. Wahl von Delegierten und StellvertreterInnen
E. Zu Landesdelegiertenversammlungen und Bundesdelegiertenkonferenzen können
Jahresdelegierte gewählt werden. Dazu soll mindestens die gleiche Zahl an
Ersatzdelegierten gewählt werden. Die Benennung einer Vertretung erfolgt durch
den oder die verhinderteN ordentlichen DelegierteN aus dem Kreis der
Ersatzdelegierten.
f. Aufstellen der KandidatInnen zu Wahlen
g. Satzungsänderungen.
§ 8 Ablauf der Mitgliederversammlung
- Anträge können von jedem Mitglied, dem Kreisvorstand und den
Arbeitsgruppen gestellt werden und müssen dem Tagungspräsidium schriftlich
vorliegen.
- Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit
einfacher Mehrheit gefasst und sind zu protokollieren und den Mitgliedern
zuzuleiten.
- Im Regelfall leitet der Kreisvorstand die Mitgliederversammlung; diese
kann aber auch für jeweils eine Versammlung ein Tagungspräsidium
bestimmen.
- Mitgliederversammlungen sind in der Regel öffentlich.
- Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit jeweils 2/3 Mehrheit
beschließen, dass einzelne Tagesordnungspunkte nichtöffentlich behandelt
werden. Die Beratung über einen entsprechenden Antrag findet
nichtöffentlich statt. Personenbezogene Mitgliedsangelegenheiten werden
grundsätzlich nichtöffentlich behandelt.
- Nichtmitglieder, die ständiges Mitglied in Gremien der Partei oder
Fraktion sind, verfügen zu allen Sachentscheidungen, die die Mainzer
Kommunalpolitik betreffen, im Rahmen der Mitgliederversammlung über Rede-
und Antragsrecht. Nichtmitglieder, die für Bündnis 90/Die Grünen Mainz-
Stadt ein Mandat in Gremien der kommunalen Selbstverwaltung ausüben,
verfügen zu allen Sachentscheidungen, die die Mainzer Kommunalpolitik
betreffen, im Rahmen der Mitgliederversammlung über Rede-, Antrags- und
Stimmrecht. Anwesende Mitglieder der von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinland-
Pfalz anerkannten Jugendorganisation, insbesondere der Grünen Jugend (GJ)
RLP und der GJ Mainz, haben Antrags- und Rederecht. Ebenso haben
Mitglieder grünnaher Gruppen an Mainzer Hochschulen ein Antrags- und
Rederecht.
- Die Mitgliederversammlung kann zu Sachentscheidungen das Stimmrecht mit
absoluter Mehrheit auf anwesende Nichtmitglieder erweitern.
§ 9 Der Kreisvorstand
- Der Kreisvorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre
gewählt.
- Er besteht aus
- zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, einem/einer SchriftführerIn und
einem/einer SchatzmeisterIn, die den Geschäftsführenden Vorstand bilden,
- deswekteren aus zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie bis zu vier
BeisitzerInnen. Die Anzahl der BeisitzerInnen wird vor der Wahl per
Abstimmung festgelegt. Bei der Besetzung des geschäftsführenden Vorstands
sowie des gesamten Vorstands sind § 15 Absatz 5 und § 15 Absatz 6 zu
beachten.
- Der Kreisvorstand ist geschäftsfähig, wenn mindestens eine SprecherIn und
ein/eine SchatzmeisterIn gewählt sind.
- Die Mitgliederversammlung kann dem Kreisvorstand oder einzelnen
Vorstandsmitgliedern auf schriftlichen Antrag, auf den in der Einladung
zur Mitgliederversammlung hinzuweisen ist, mit absoluter Mehrheit das
Misstrauen aussprechen; dies führt zum Rücktritt des Kreisvorstands oder
der betreffenden Vorstandsmitglieder. Neu- bzw. Nachwahlen können in
diesem Fall in derselben Mitgliederversammlung stattfinden. Darauf ist in
der Einladung hinzuweisen.
- Für den Fall des Ausscheidens einzelner Mitglieder kann die nächste
Mitgliederversammlung Nachwahlen vornehmen.
- Die Amtszeit von Nachgewählten endet mit der Amtszeit des gesamten
Kreisvorstands.
- Tritt der gesamte Kreisvorstand zurück, hat er innerhalb von vier Wochen
eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der ein neuer Kreisvorstand
gewählt wird. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstands führt der alte
Vorstand die Geschäfte weiter.
- Die beiden Vorsitzenden und der/die Schatzmeister*in können eine Vergütung
für die Erledigung der Vorstandsgeschäfte erhalten. Die Vergütung ist
abgaben- und steuerpflichtig, begründet jedoch kein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis. Die Vergütung hat die Höhe der
Aufwandsentschädigung eines Stadtratsmitglieds.
Kann kein Vorstandsmitglied mehr rechtsfähig zu einer Mitgliederversammlung
einladen, so können fünf Mitglieder des Kreisverbands den Landesvorstand
beauftragen, eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl eines Kreisvorstands
einzuberufen.
§ 10 Aufgaben des Kreisvorstands
- Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands vertreten den Kreisverband
nach innen und gemäß § 26 (2) BGB nach außen.
- Der Kreisvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
gebunden.
- Die Aufgabenverteilung wird, soweit die Mitgliederversammlung oder Satzung
nichts anderes bestimmt, innerhalb des Kreisvorstands geregelt.
- Der Kreisvorstand kann Ortsbezirksbeauftragte ernennen. Aufgabe der
Ortsbezirksbeauftragten ist die Unterstützung der Kommunikation zwischen
den Mitgliedern im Ortsbezirk und dem Kreisvorstand. Zum Beauftragten kann
nur ernannt werden, wer den Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 Satz 1
BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) erfüllt. Zur Ausführung dieser Aufgabe
benötigte relevante Daten können unter Berücksichtigung von §16 BDSG den
Ortsbezirksbeauftragten vom Kreisvorstand anvertraut werden. Die
Ortsbezirksbeauftragten sind in der Regel für die Dauer einer Legislatur
des Kreisvorstands ernannt.
§ 11 Ablauf der Kreisvorstandssitzungen
- Vorstandssitzungen sind in der Regel für alle Mitglieder und die unter § 8
Abs. 6 genannten Personen offen und müssen mindestens einmal im Monat
stattfinden.
- Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.
§ 12 Finanzen und Kassenprüfung
- Der Kreisvorstand legt für jedes Kalenderjahr einer Mitgliederversammlung
spätestens bei der ersten Kreismitgliederversammlung im 1.Quartal einen
Haushaltsentwurf zur Verabschiedung vor. Änderungen von mehr als 20% bei
einzelnen Posten oder von mehr als 10% des Gesamthaushalts sind der
Mitgliederversammlung zur Nachtragsbeschlussfassung vorzulegen.
- Die Überprüfung der Kassenführung des Vorstandes erfolgt durch zwei
KassenprüferInnen, die von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt
werden und dieser berichten müssen.
- Näheres regelt die Beitrags-, Kassen- und Kostenerstattungsordnung.
§ 13 Arbeitsgruppen (AG) und Ortsverbände (OV)
- Zur politisch inhaltlichen Arbeit, sowie zu Zwecken der Organisation oder
Öffentlichkeitsarbeit können sich Arbeitsgruppen bilden. Als offizielle
Arbeitsgruppen der Partei können sie nur gelten, wenn:
- die Mitgliederversammlung ihre Anerkennung mehrheitlich befürwortet,
- ständig mindestens 5 Parteimitglieder bzw. grünnahe Personen mitarbeiten,
- und einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung über die Arbeit der AG
berichtet wird.
Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung einer Arbeitsgruppe die Anerkennung
entziehen.
- Öffentliche Erklärungen im Namen der Partei können Arbeitsgruppen nur mit
Zustimmung des Kreisvorstands abgeben.
- Zur Arbeit in den Ortsbezirken der Stadt Mainz können sich Ortsverbände
bilden.
- Die SprecherInnen der Arbeitsgemeinschaften und Ortsverbänden haben zu
Themen, die ihre Arbeit betreffen, Rede- und Antragsrecht in Sitzungen des
Kreisvorstands.
§ 14 Fraktionsgruppe
- Die Kreismitgliederversammlung wählt höchstens dieselbe Anzahl an
Personen, wie der Stadtratsfraktion angehören, zum Zwecke der Beratung der
Stadtratsfraktion in kommunalpolitischen Fragen.
- Der Kreisvorstand hat dabei das Vorschlagsrecht für eine Person als festes
Mitglied der Fraktionsgruppe.
- Mitglieder der Fraktionsgruppe können auch Personen sein, die nicht
Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mainz-Stadt sind.
- Die Wahl findet zu Beginn der Wahlperiode des Stadtrats und noch einmal in
der Mitte der Wahlperiode statt.
§ 15 Wahlverfahren
- Die Wahlen der Kreisvorstandsmitglieder, der Fraktionsgruppenmitglieder,
der Landesdelegiertenversammlungs- und Bundesversammlungs-Delegierten,
sowie die Aufstellung der KandidatInnen zu Wahlen sind geheim. Alle
anderen Wahlen können offen abgestimmt werden, wenn sich kein Widerspruch
erhebt.
- Die Wahlen zum Kreisvorstand finden in getrennten Wahlgängen statt; sofern
die Zahl der KandidatInnen die Zahl der zu vergebenden Ämter nicht
überschreitet, ist verbundene Einzelwahl möglich.
- Bei Einzelwahl ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten
Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen und dabei mindestens ein
Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen
dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt, ergibt auch diese
kein Ergebnis entscheidet das Los.
- Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden. Gewählt
ist, wer die meisten Stimmen erhält und mindestens 25 % der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält. Um eine angemessene Vertretung von Minderheiten
zu gewährleisten, wird das Stimmrecht so geregelt, dass die Stimmzahl auf
zwei Drittel der in einem Wahlgang zu wählenden BewerberInnen beschränkt
wird.
- Bei Wahlen zu Parteiversammlungen und Wahlen in Parteiämter, bei denen
eine Stellvertretung vorgesehen ist, werden jene zu Stellvertretern
bestimmt, die im Wahlverfahren unterlegen sind, aber das Quorum erreicht
haben. Sofern keine überzähligen BewerberInnen zur Verfügung standen oder
das Quorum nicht erreicht wurde, findet ein zusätzlicher Wahlgang statt.
Das Frauenstatut und der Minderheitenschutz finden hierbei keine
Anwendung.
- Bei allen Wahlen ist darauf zu achten, dass mindestens die Hälfte der zu
wählenden Positionen mit Frauen besetzt wird.
- Sollten für die zu wählende Position nicht genügend Frauen kandidieren
oder gewählt werden, so ist
(a) bei Meldefrist gebundenen Wahlen (Landesdelegiertenversammlung,
Bundesversammlung) von der Bestimmung des § 15 (6) abzusehen;
(b) andernfalls zu einer weiteren Mitgliederversammlung mit dem
ausdrücklichen Hinweis auf die anstehende Wahl einzuladen;
(c) sollten auch dann keine Kandidatinnen vorhanden sein oder nicht
gewählt werden, ist ebenfalls von der Bestimmung des § 15 (5) abzusehen.
- von der Bestimmung in §15 (7) b kann abgesehen werden,
(a) wenn bei der Aufstellung von KandidatInnen zu Wahlen, bei denen mehr
als ein Listenplatz zu vergeben ist, die Mehrheit der anwesenden Frauen in
einem separaten Votum ihre Zustimmung erteilt.
(b) wenn bei der Wahl zum Kreisvorstand nicht ausreichend Frauen zur
Verfügung stehen und die Mehrheit der anwesenden Frauen in einem separaten
Votum ihre Zustimmung erteilt. Für dieses Votum müssen mindestens 5 Frauen
auf der Kreismitgliederversammlung anwesend sein. Stellt eine der
anwesenden Frauen einen entsprechenden Antrag, so muss eine separate
Frauenversammlung durchgeführt werden, in der nur Frauen anwesend sein
dürfen.
§ 16 Ordnungsmaßnahmen
Es finden die Regelungen der Landessatzung § 16 Anwendung.
§ 17 Abschluss von Rechtsgeschäften und Haftung
Rechtsgeschäfte für den Kreisverband dürfen nur vom geschäftsführenden Vorstand
schriftlich hierzu ermächtigte Personen abschließen. Für Schulden des
Kreisverbandes haftet gemäß den Bestimmungen des Parteiengesetzes nur das
Vermögen des Kreisverbandes; auf diese Bestimmung müssen Dritte bei Abschluss
von Rechtsgeschäften hingewiesen werden.
§ 18 Änderungs- und Schlussbestimmungen
- Die Satzung des Kreisverbandes kann nur mit 2/3 Mehrheit durch die
Mitgliederversammlung geändert werden; satzungsändernde Anträge sind der
Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
- Die Auflösung des Kreisverbandes oder die Verschmelzung mit anderen
Gliederungen von Bündnis 90/Die Grünen bedarf einer ¾ Mehrheit auf einer
ausschließlich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung. Im Falle der
Auflösung des Kreisverbandes fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den
Landesverband Rheinland-Pfalz von Bündnis 90/Die Grünen.
- Die Satzung vom 27.06.1989 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung
am 16.02.2000, 05.04.2000, 17.11.2002, 24.2.2005, 03.04.2008, 05.12.2013,
16.11.2016 sowie am 30.09.2021 geändert. Sie tritt in dieser Form zum
30.09.2021 in Kraft und löst alle bisherigen Satzungen ab.
- Sollten Regelungen nach der aktuellen Gesetzeslage nicht Bestandteil der
Satzung des Kreisverbands sein dürfen, so ist der Kreisvorstand befugt,
diese ohne vorherigen Mitgliederversammlungsbeschluss aus der Satzung zu
streichen. Solche Bestimmungen gelten dann als politische Entscheidungen;
der Kreisvorstand ist beauftragt, Möglichkeiten der Wiedereinführung als
Satzungsbestandteil (z.B. Umformulierung) zu erarbeiten.
Änderungsanträge
- S1 (Kreisvorstand (dort beschlossen am: 27.04.2022), Eingereicht)
- S2 (Kreisvorstand (dort beschlossen am: 27.04.2022), Eingereicht)
- S3 (Kreisvorstand (dort beschlossen am: 27.04.2022), Eingereicht)
- S4 (Kreisvorstand (dort beschlossen am: 27.04.2022), Eingereicht)
- S6 (AG Vielfalt (dort beschlossen am: 12.04.2022), Modifiziert)
- S6NEU (Kreisvorstand (dort beschlossen am: 24.04.2022), Eingereicht)
- S7 (Kreisvorstand (dort beschlossen am: 28.04.2022), Eingereicht)